ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
AUSZUG AUS DEN ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. VORBEMERKUNGEN
1.1. MERLO S.p.A. (im Folgenden auch MERLO) ist in der Branche der Fertigung von Teleskopmaschinen, Arbeitsmaschinen, Forstmaschinen und Traktoren für die Land- und Forstwirtschaft und das Bauwesen tätig, die weltweit vertrieben werden, und bedient direkt die Nachfrage nach Erstausrüstungen und die des Aftermarkets.
1.2. Wenn keine formelle Einwilligung zu diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen von MERLO seitens der Zulieferer (im Folgenden „ZULIEFERER“) vorliegt, ist dieser Auszug aus den allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) Teil des Auftrags und regelt das Verhältnis zwischen MERLO und den Zulieferern in allen laufenden oder zukünftigen Handelsbeziehungen.
1.3. Für die Ausführung des Auftrags sind die Zustimmung zu den AEB und der Verzicht des ZULIEFERERS auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (sofern vorhanden) Voraussetzung, die nicht anwendbar sind, auch wenn sie nicht im Widerspruch zu den AEB stehen.
2. VARIANTEN
2.1. Von MERLO mitgeteilte Varianten, die keine höhere Kosten zu Lasten des ZULIEFERERS bedingen, gelten auch bei bereits laufenden Aufträgen als vollziehbar und der ZULIEFERER verpflichtet sich, sie in der kürzest möglichen Zeit zu erfüllen und den angewendeten Zeitenplan mitzuteilen.
3. TECHNISCHE DATEN UND GEISTIGES EIGENTUM
3.1. Die technischen Daten der Produkte sind im Auftrag von MERLO enthalten oder ergeben sich aus einer anderen Mitteilung von MERLO. Im letzteren Fall gelten sie als akzeptiert, sofern der ZULIEFERER innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Erhalt keinen schriftlichen Widerspruch einlegt.
3.2. Etwaige Änderungen an den Produkten, den Herstellungsverfahren oder den Materialien, die vom ZULIEFERER vorgenommen werden, müssen vorab mitgeteilt und von MERLO ausdrücklich genehmigt werden. Liegt keine ausdrückliche Genehmigung seitens MERLO vor, wird das gelieferte Produkt gemäß Art. 9.1 als nicht konform eingestuft.
4. ABNAHMEPRÜFUNG DURCH DEN ZULIEFERER
4.1. Alle Kosten für die Abnahmeprüfung der Produkte – auch im Fall einer Wiederholung – sowie die Vergütung der für die Prüfungen zuständigen Stelle sind vom ZULIEFERER zu tragen.
4.2. Auch nach der Abnahmeprüfung behält sich MERLO das Recht vor, sowohl selbst zu überprüfen als auch von Dritten überprüfen zu lassen, ob die Produkte mit den angegebenen Bedingungen und/oder technischen Daten übereinstimmen: Bei negativem Ergebnis dieser Prüfungen kann MERLO dem ZULIEFERER, unbeschadet der anderen gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Rechtsbehelfe, die Kosten für die Prüfung in Rechnung stellen.
4.3. Der ZULIEFERER erkennt an und ist sich bewusst, dass MERLO die gelieferten Produkte keiner systematischen Funktions-, Sicht- und Abmessungsprüfung unterzieht, sondern nach eigenem Ermessen Stichproben überprüft. Alle Produkte müssen daher vom ZULIEFERER Testverfahren unterzogen und zertifiziert werden, um von MERLO direkt in den Produktionsprozess eingefügt werden zu können. Der ZULIEFERER ist in jeden Fall für die Qualität der gelieferten Produkte verantwortlich.
4.4. In kritischen Situationen (z. B.: Ausfall der Produktionslinie, Rückrufkampagnen, Qualitätsprobleme, Reklamationen seitens des Endkunden) verpflichtet sich der ZULIEFERER auf Verlangen von MERLO spezifische zusätzliche Kontrollen durchzuführen, um die aufgetretenen und zuvor während der Produktion nicht festgestellten Probleme zu untersuchen, und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
5. LIEFERORT DER WAREN UND VERSAND
5.1. Der Lieferort der Produkte ist der Firmensitz von MERLO in S. Defendente di Cervasca (CN) oder ein anderer im Auftrag angegebener Ort.
5.2. Der ZULIEFERER muss die Produkte in für den Transport und die Lagerung geeigneten Verpackungen (und gemäß den Anforderungen von MERLO, wo spezifiziert) liefern, um Beschädigungen und Qualitätsproblemen vorzubeugen. Werden die Produkte bei MERLO mit einer beschädigten, nicht den Vorgaben entsprechenden und/oder anderweitig nicht geeigneten Verpackung angeliefert, ist MERLO berechtigt, die Lieferung abzulehnen und die Produkte auf Kosten des ZULIEFERERS an diesen zurückzusenden. Werden lose, gasförmige oder flüssige Produkte in Behältern geliefert, die nicht den im Auftrag enthaltenen Spezifikationen entsprechen, behält sich MERLO das Recht vor, die Lieferung anzunehmen und dem ZULIEFERER die Kosten für das Umfüllen und die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen in Rechnung zu stellen.
5.3. MERLO behält sich nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen das Recht vor, vorzeitig oder im Übermaß gelieferte Produkte anzunehmen und dem ZULIEFERER die entsprechenden Lagerkosten sowie eventuelle andere Kosten in Rechnung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Lagerung der Produkte anfallen.
5.4. Verweigert MERLO die Annahme einer Lieferung aufgrund einer Nichteinhaltung dieser Einkaufsbedingungen, gelten die Produkte als zurückgewiesen. Die Gebühren und Kosten für die Rücksendung gehen ausschließlich zu Lasten des ZULIEFERERS, auch, wenn sie eventuell von MERLO vorgestreckt worden sind. Das Risiko der Verschlechterung und/oder des Verderbens der abgelehnten Produkte trägt der ZULIEFERER.
5.5. Die „Anweisungen für den Versand der Materialien“, die der Website www.merlo.com zu entnehmen sind, sind Teil der AEB und ihre Missachtung versteht sich als Nichteinhaltung gemäß Art. 9.1 der AEB.
6. LIEFERZEIT (LEAD TIME)
6.1. Die Lieferfrist (im Folgenden auch „Lead Time“) ist der Zeitraum zwischen der Annahme des Auftrags durch MERLO und der Lieferung der Produkte durch den ZULIEFERER. Der ZULIEFERER nimmt zur Kenntnis, dass die pünktliche Einhaltung der Lead Time für den reibungslosen Ablauf des Produktionszyklus von MERLO von grundlegender Bedeutung ist. Der ZULIEFERER muss bei Annahme des ersten Lieferauftrag die Lead Time mitgeteilt werden und der ZULIEFERER kann diese mit einer Vorankündigung ändern, die mindestens der neuen Lead Time zuzüglich 1 (eines) Monats entspricht. In keinem Fall gilt die neue Lead Time für bereits von MERLO erteilte Aufträge. Sollte der vereinbarte Lieferort ein Werk des ZULIEFERERS sein, muss das Produkt spätestens 5 (fünf) Werktage vor der Abholung durch MERLO dafür bereitstehen.
6.2. Bei einer Verzögerung von mehr als 3 (drei) Tagen gegenüber der Lead Time ist MERLO berechtigt, andere Zulieferer in Anspruch zu nehmen und weitere Lieferungen des ZULIEFERERS abzulehnen, unbeschadet des Rechts, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.
6.3. Der ZULIEFERER verpflichtet sich, sofort (entsprechend den Anforderungen von MERLO, sofern spezifiziert) auf Mahnungen sowie auf Anfragen für eine frühere oder spätere Lieferung als vereinbart zu antworten.
7. ANNAHME DER WAREN
7.1. Die Lieferung der Produkte an MERLO bedeutet noch keine Annahme derselben. Die Annahme erfolgt erst nach erfolgreicher Überprüfung der Konformität der gelieferten Ware mit dem Auftrag gemäß Art. 9.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie nach Feststellung, dass keine Mängel oder Fehler vorliegen.
7.2. Der ZULIEFERER verpflichtet sich, MERLO vor der effektiven Lieferung der Produkte die gesamte notwendige technische Dokumentation der Produkte zu übermitteln. Etwaige Abweichungen oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Annahme durch MERLO.
7.3. Bei mangelnder Lieferung der erforderlichen technischen Dokumentation wird diese mit einer Nichteinhaltung entsprechend der Definition im Art. 9.1 gleichgestellt.
7.4. Die erworbenen Produkte müssen mit einer von MERLO zugewiesenen Artikelnummer gekennzeichnet werden.
8. GARANTIE UND PRODUKTQUALITÄT
8.1. Der ZULIEFERER erklärt und garantiert, dass das Produkt sowohl hinsichtlich der Übereinstimmung mit den technischen Daten und Betriebsdaten als auch hinsichtlich der Qualität der verwendeten Materialien und der Verarbeitung aller Komponenten sowie des gesamten Produkts ordnungsgemäß auf Basis des von MERLO gegebenen Auftrags gefertigt wurde.
8.2. Der ZULIEFERER erklärt und garantiert, dass das Produkt den anwendbaren nationalen und internationalen Sicherheitsnormen zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz und zum Umweltschutz, die im Moment der Lieferung gelten, entspricht.
8.3. Die ausdrücklich in den Art. 8.1 und 8.2 genannte Garantie hat eine Dauer von 12 Monaten ab Lieferung des Produkts, sofern keine günstigeren Bedingungen für MERLO angewendet werden können.
8.4. Sollten die im Auftrag enthaltene Produkte für die Montage in Maschinen bestimmt sein, die von MERLO an einen Endkunden geliefert werden, beginnt die in Art. 8.3 genannte Frist mit der Lieferung der Maschine an den Endkunden.
8.5. Sollte MERLO von Dritten wegen Haftung im Zusammenhang mit Mängeln, Nichtkonformität und/oder Unzuverlässigkeit der Produkte des ZULIEFERERS verklagt werden, verpflichtet sich dieser, MERLO von jeglichen Ansprüchen freizustellen sowie MERLO den durch das Verfahren entstandenen Schaden, einschließlich der Prozesskosten, zu ersetzen.
8.6. Der ZULIEFERER berechtigt MERLO zu Überprüfungsaudits seines Produktionsprozesses durch bei MERLO beschäftigtes Personal oder seitens Drittunternehmen, auch mit einer Vorankündigung von höchstens 5 (fünf) Arbeitstagen.
9. NICHTKONFORMITÄT DES PRODUKTS
9.1. Das Produkt gilt als nicht konform, wenn es eine der in den Art. 3.2, 5.5, 7.3, 8.1 und 8.2 der AEB genannten Bedingungen unter Berücksichtigung der in den Art. 8.3 und 8.4 genannten Fristen nicht erfüllt.
9.2. MERLO ist berechtigt, dem ZULIEFERER die Nichtkonformität der gelieferten Ware spätestens innerhalb von 8 (acht) Tagen nach deren Feststellung mitzuteilen. In diesem Fall kann der ZULIEFERER auf eigene Kosten die Abholung des von MERLO als nicht konform gemeldeten Produkts spätestens innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach der entsprechenden Mitteilung veranlassen. Wird das Produkt nicht fristgerecht abgeholt, gilt die Nichtkonformität als vom ZULIEFERER akzeptiert und MERLO ist berechtigt, das Produkt zu entsorgen und dem ZULIEFERER die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.
9.3. Im Falle einer Nichtkonformität ist der ZULIEFERER verpflichtet, größtmögliche Unterstützung und Zusammenarbeit bei einer gemeinsamen Analyse zu leisten, um die Ursachen des Produktionsproblems und mögliche Lösungen zu ermitteln.
9.4. Der ZULIEFERER muss alle von MERLO retournierten Produkte einer Analyse unterziehen und binnen 30 (dreißig) Arbeitstagen nach Abholung des nicht konformen Produkts für jedes einzelne eine Ursachenanalyse in Form eines Berichts im 8D-Standard vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Nichtkonformität als stillschweigend vom ZULIEFERER akzeptiert, ebenso wie der Rückkauf der nicht konformen Produkte, ohne dass weitere Mitteilungen erforderlich sind.
9.5. Im Falle einer Nichtkonformität räumt der ZULIEFERER MERLO hinsichtlich des nicht konformen Produkts das Recht ein, zwischen Reparatur, Ersatz oder Neuanschaffung bei Drittanbietern zu wählen. Im Falle einer Neuanschaffung ermächtigt der ZULIEFERER MERLO, die Kosten ohne weitere Benachrichtigung in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts von MERLO, in jedem Fall die Auflösung des Vertrags sowie Schadensersatz zu verlangen.
9.6. Teile, die im Rahmen einer Lohnfertigung aus zuvor vom Auftraggeber gelieferten Materialien hergestellt wurden und aufgrund fehlerhafter Bearbeitung Mängel aufweisen, werden dem Zulieferer auch in Höhe des Rohmaterialwerts in Rechnung gestellt.
9.7. Der ZULIEFERER verpflichtet sich, im Falle einer Nichtkonformität des Produkts und auf Verlangen von MERLO auf eigene Kosten und zu seinen Lasten in den Werken von MERLO sein eigenes technisches Personal zur Verfügung zu stellen, um die Produkte auszusortieren, gemeinsame Analysen und Reparaturen durchzuführen.
9.8. Sollte der ZULIEFERER die Nichtkonformität nicht innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Aufforderung zum Eingriff beheben, ist MERLO – unbeschadet aller weiteren Rechte – berechtigt, diese Abhilfe selbst oder durch Dritte ohne Pflicht einer weiteren Benachrichtigung vorzunehmen und dem ZULIEFERER die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
10. FINANZIELLE GARANTIEN
10.1. Der ZULIEFERER nimmt zur Kenntnis, dass MERLO Garantien Dritter zur Deckung eventueller vereinbarter Vorauszahlungen, der Qualität und Funktionstüchtigkeit des gelieferten Produkts sowie für die Erfüllung der Garantieverpflichtungen, denen der ZULIEFERER selbst unterliegt, verlangen kann.
10.2. Der ZULIEFERER verpflichtet sich, MERLO vor den Schäden oder Verletzungen, die unter seiner alleinigen Verantwortung Dritten verursacht werden sollten, schadlos zu halten.
10.3. Auf Verlangen seitens MERLO verpflichtet sich der ZULIEFERER, bei einer führenden Versicherungsgesellschaft eine spezielle Versicherungspolice zur Absicherung der Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den inm Auftrag genannten Verpflichtungen abzuschließen und auf einfache Aufforderung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die Police muss allen Zulieferern (und eventuellen Subunternehmern) von Rohstoffen, Halbfertigprodukten und Fertigprodukten (und von allen anderen Bauteilen Dritter, Rohstoffen oder Halbfertigprodukten, die eventuell vom Versicherten verwendet oder weiterverkauft werden) und allen Unternehmen, die Produkte im Auftrag des Versicherten bearbeiten, eine Produkthaftpflicht- und Produktrückrufversicherung mit Erweiterung auf die Montage und Demontage bieten.
11. VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNG
11.1. Alle Zeichnungen, Projekte, Daten und technischen Vorgaben von MERLO, in deren Kenntnis der ZULIEFERER gelangt, sind durch die Schutzrechte für gewerbliches und geistiges Eigentum gedeckt und dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.
12. GELTENDES RECHT
12.1. Die AEB sowie eventuelle im Auftrag angeführte Sonderbedingungen werden nach dem italienischen Gesetz geregelt, und alle nicht ausdrücklich erwähnten anderen Quellen werden ausdrücklich ausgeschlossen.